2010-05-01

EU-STEUERN WERDEN BALD AUF UNS ZUKOMMEN !

Aus der Verfassungsbeschwerde gegen die EU-Verträge:
(Kläger sind 37 Nationalratsabgeordnete)


XI. Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
Die Antragsteller sind durch die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung
im Sinne der Art 311, 312, 113, 314, 249a, 269 AEUV
an der ihm aus der Verfassung übertragenen
Mitwirkung im Sinne der Art 51ff B-VG an der Haushaltssteuerung
in seinen Kompetenzenals Organwalter verletzt.

1. Generalermächtigung

Die Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung des Art 311 Abs 3 AEUV
ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung. Diese Ermächtigung
ermöglicht (u.a.) die Einführung von Unionssteuern durch Rechtsakte der Europäischen Union und verändert dadurch die Finanzverfassung Österreichs.

Der Reformvertrag hat trotz des Maastricht-Urteils,
das der großen Generalklausel, derKompetenz-Kompetenz des
Art F Abs 3 EUV (Art 6 Abs 4 EUV bisherige Fassung)
die rechtliche Verbindlichkeit (zur Rettung des Maastricht-Vertrages)
abgesprochen hat (BVerfGE 89, 155 (196 f.)), in Art 269 Abs 1 AEUV
eine fast gleichlautende Bestimmung beibehalten, diese allerdings
in den Titel II des Fünften Teils, der die Finanzen der Union
regelt, gestellt, also auf Mittel zur Finanzierung des Haushaltes
der Union begrenzt.

Jetzt wurde aber ein Verfahren für die Umsetzung dieser Generalermächtigung eingeführt, das an der rechtlichen Verbindlichkeit der Ermächtigung keinen
Zweifel erlaubt. Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 nämlich erlässt der Rat einen Beschluss, den er einstimmig nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments fasst, mit dem die
Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden.

Dieser Beschluss kann neue Kategorien von Eigenmitteln einführen, aber auch bestehende Kategorien abschaffen. Die neuen Kategorien von Eigenmitteln
können und werden europäische Steuern sein.

Dieser Beschluss tritt wiederum (wie im vereinfachen
Änderungsverfahren, s. oben dargestellt) nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Weil der Beschluss kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein Organakt
der Union ist, bedarf es keiner Ratifikation der Mitgliedstaaten.
Eine solche Ratifikation ist auch nicht vorgesehen.

Der Reformvertrag pflegt - wie vorher schon der gescheiterte Vertrag über eine Verfassung für Europa - sehr genau zwischen der Zustimmung der Mitgliedstaaten
nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu Organakten der Union zum einen und der Ratifikation von Verträgen zu unterscheiden. Folglich genügt nach der Praxis der auswärtigen Politik die Zustimmung der Bundesregierung in Österreich (nach der zu I, 2 geschilderten Beteiligung des Nationalrates gemäß Art 23e B-VG), nicht anders als in Deutschland (vgl.
BVerfGE 68, 1 (84 ff.); 90, 86 (Ls. 7 a, S. 287, 357 ff.)), um den Eigenmittelbeschluss verbindlich zu machen. Die Bundesregierung –
die Vollziehung - erlangt demgemäß die Macht, Österreich mit finanzielle Lasten, auch Unionssteuern, zu belasten, die keine Zustimmung des Nationalrates und gegebenenfalls des Bundesrates bzw. der Landtage gefunden haben müssen (etwa bloßer Fristablauf nach Art 23e Abs 3 B-VG), schon gar nicht im steuerrechtlich gebotenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
(mit der gebotenen öffentlichen Diskussion)
.

Das „besondere Gesetzgebungsverfahren“, welches Art 269 AEUV vorsieht, ist
in Art 249 a Abs 2 AEUV geregelt. Wenn das Europäische Parlament anzuhören
ist, entspricht das der dort vorgesehenen Beteiligung desselben. Folglich
bedarf die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln keinerlei Zustimmung
eines Parlaments
. Diese Maßnahme ist ein Exekutivakt, der aber die Qualität
eines Finanzverfassungsgesetzes hat. Der Beschluss des Rates gilt
nach Art 249 a Abs 3 AEUV als „Gesetzgebungsakt“, obwohl er keinerlei gesetzgeberischen Charakter hat, abgesehen von seiner
allgemeinen Verbindlichkeit.

Die Generalklausel, Eigenmittel zu beschaffen, ist daher nicht nur mit dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung unvereinbar, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und ist folglich eine Veränderung der Bundesverfassung in einem Baugesetz und somit eine Änderung
der Gesamtverfassung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG.


Nach Absatz 3 Unterabsatz 2 des Art 269 AEUV werden Durchführungsmaßnahmen
zu dem System der Eigenmittel der Union durch Verordnungen des Rates
„nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“ festgelegt, sofern
dies in dem nach Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassenen Beschluss vorgesehen ist.

Die Durchführungsmaßnahmen beschließt der Rat nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments. Die nationalen Parlamente sind nicht einbezogen,
obwohl die Durchführungsmaßnahmen funktional Steuergesetze sein können.

Die Union kann sich also Eigenmittel
verschaffen, indem sie ohne Zustimmung der nationalen Parlamente,
nur aufgrund der Beschlüsse des Rates, die allein von dem Willen der
Regierungen abhängen, ein System von Eigenmitteln der Union schafft,
das durch Verordnung des Rates, welche nicht der Einstimmigkeit,
aber der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, durchgeführt wird.

Die Bestimmung ermächtigt zu einer Steuererhebung der Union, die gänzlich
unbestimmt und mit der Steuerhoheit als wesentlichem
Teil der existentiellen Staatlichkeit der Völker unvereinbar ist.


Die bereits im Maastricht-Prozess in Deutschland gescheiterte Regelung
des Art F Abs 3 EUV (zur Zeit Art 6 Abs 4 EUV) wird aufrecht erhalten,
die formalen Schwächen (keine Rechtssubjektivität der Europäischen Union,
unklare Verfahrensregelungen) sind behoben, die entscheidende materiale
Schwäche, die Verletzung der existentiellen Staatlichkeit (Souveränität)
der Mitgliedstaaten und das demokratische Defizit jedoch nicht.

Der steuerverfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt, ein wesentlicher
Teil des demokratischen Prinzips61, wird beiseite geschoben.



2. Eigenmächtige Finanzgestaltung – Europäische Steuern

Die Möglichkeit nach Art 311 Abs 2 und 3 AEUV Eigenmittel zur
Finanzierung der Europäischen Union zu kreieren, also auch europäische
Steuern, ohne dass das der Zustimmung der nationalen Parlamente bedarf,
ist eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der politischen Freiheit.

Art 311 Abs 1 AEUV regelt, dass mittels Eigenmittelbeschluss neue
Kategorien von Eigenmittel eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft
werden können und erhält die Union dadurch die Möglichkeit allenfalls eigene Steuern einzuführen. Durch Verlust der Finanzhoheit des Mitgliedstaates
in seiner Finanzgebarung tritt einhergehend ein Souveränitätsverlust ein.

Für Deutschland BVerfGE 9, 3 (11); 69, 188 (202 ff.); 99, 216 (243),
st. Rspr. hervorzuheben ist, dass gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 1 AEUV
der mehrjährige Finanzrahmen in einer Verordnung festgelegt wird.

Diese wird vom Rat im Rahmen eines besondern Gesetzgebungsverfahrens
einstimmig und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
dass mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, erlassen.
Vom Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat kann ohne Vertragsänderung
abgewichen werden. Gemäß Art 312 Abs 2 U Abs 2 AEUV kann der
europäische Rat einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der
Rat beim Erlass der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen
mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.

Damit einhergehend ist klar ersichtlich,
dass das Mitspracherecht des einzelnen Mitgliedstaates über
die Gestaltung der Finanzen ausgehöhlt ist und ein Souveränitätsverlust
gegeben ist.

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