2014-05-13

Die EU hat sich seit der Volksabstimmung in Österreich am 12. Juni 1994 grundlegend geändert. Eine Volksabstimmung darüber gab es nicht!

Österreich ist seit 1995 Mitglied der EU. Der damalige EU-Vertrag hat einen Finanzausgleich von EU-Mitgliedsländern verboten. Dieses Verbot wurde nun aufgehoben.Ein Finanzausgleich ist jedoch ein weiteres Merkmal eines Bundesstaates. Ein Bundesstaat EU, der aber von den Österreichern nie gewollt oder gar gewählt wurde.  Die österreichische Bundesregierung und der Bundespräsident will die Österreicher über diese schicksalhafte Entwicklung der EU nicht mehr abstimmen lassen!
  Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider dazu:

"Das systembestimmende Bail-out-Verbot wird, wenn es erforderlich erscheint, aufgehoben. Es bleibt nur in normaler Lage bestehen. Die „Ausnahmevorschrift“ des Art. 136 Abs. 3 AEUV wird im Regelfall das „die ursprüngliche Wirtschafts- und Währungsunion bislang charakterisierende Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte“ (180) in das Gegenteil verkehren. Erstens hat es die normale Lage, nämlich die vertragsgemäße Lage, in der Eurogruppe bisher nicht gegeben, nicht einmal beim Beginn der dritten Stufe der Währungsunion, der Einführung des Euro, als fast alle Teilnehmer an der Einheitswährung die vertraglichen Teilnahmevoraussetzungen verfehlt hatten, zweitens ersetzt die Befugnis zum Bail-out die Normallage des Maastricht-Vertrages durch eine andere, nämlich die, daß alle Mitglieder der Eurogruppe in kritischer Wirtschaftslage, die immer die Währung gefährdet, für einander einzustehen befugt sind. Die Finanzhilfe der anderen Mitglieder der Gruppe kann somit in der finanziellen Notlage erwartet werden. 
 
Das ist die Institutionalisierung des, wenn auch begrenzten, Finanzausgleichs, ein fragloses Element eines Bundesstaates. Nicht umsonst ist Art. 136 Abs. 3 AEUV als Vertragsnovelle beschlossen worden, wenn auch im fragwürdigen vereinfachten Vertragsänderungsverfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV. Diesen (weiteren) Schritt in den Unionsbundesstaat hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang wieder einmal gar nicht erst thematisiert, eine oft geübte, aber nach wie vor untragbare Handhabung eines Beschwerdevortrags, als wenn dieser abwegig wäre. Weil ein Unionsbundesstaat nicht vertraglich vereinbart ist und ohne unmittelbare Zustimmung aller verbundenen Völker auch rechtens nicht vereinbart werden könnte, ist noch lange nicht auszuschließen, daß ein solcher Bundesstaat funktionell und institutionell besteht oder geschaffen wird. Es wäre ein Bundesstaat ohne Volk und damit ohne Recht oder, wie man auch sagen kann, ohne Legitimation. Das setzt den Finanzausgleich ins Unrecht, ganz unabhängig von dessen ökonomischer Fragwürdigkeit.
In einem Staatenverbund, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in der EU sieht, ist ein Finanzausgleich zwischen den Staaten staatswidrig. Er ist die Finanzierung der einen Staaten durch die anderen. Die Bürger der Geberländer werden genötigt, zur Finanzierung der Nehmerländer und deren Bürger Steuern zu entrichten. Das übersteigt die Grenze rechtmäßiger Besteuerung. Steuern dürfen jedenfalls in Rechtsstaaten nur für die Finanzierung des eigenen Staates erhoben werden. 

In einem Staatenverbund, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in der EU sieht, ist ein Finanzausgleich zwischen den Staaten staatswidrig. Er ist die Finanzierung der einen Staaten durch die anderen. Die Bürger der Geberländer werden genötigt, zur Finanzierung der Nehmerländer und deren Bürger Steuern zu entrichten. Das übersteigt die Grenze rechtmäßiger Besteuerung. Steuern dürfen jedenfalls in Rechtsstaaten nur für die Finanzierung des eigenen Staates erhoben werden. Der Staat ist die Einrichtung der Bürger für ihr allgemeines Wohl. Das ist die Verwirklichung der allgemeinen und gleichen Freiheit. Vornehmlicher Zweck des Staates ist die innere und äußere Sicherheit, also müssen Polizei und Militär finanziert werden. Weiterer Zweck ist der innere Frieden, der nicht durch soziale Mißstände gefährdet werden darf, also ein gewisses Maß an Umverteilung, besser, eine gerechte Verteilung des Volkseinkommens nach den Kriterien des Bedarfs, der Leistung, des Eigentums auf der Grundlage der Gleichheit. Im klassischen Sinne ist auch das eine Aufgabe der Polizei. Auch die Infrastruktur als öffentliches Gut paßt gut in die Hände des Staates. Der Staat hat viele weitere Aufgaben an sich gezogen, die er besser privater Bewältigung überlassen sollte, die Schulen und auch Hochschulen, die Kranken-, Alters- und Arbeitslosenversorgung. Die europäischen Staaten haben sich totalisiert, sicher auch eine Fehlentwicklung der auf Wahlen beschränkten Demokratie, die sich weit von durch Freiheit gekennzeichnete Republiken entfernt haben. Aber das rechtfertigt noch lange nicht, die Finanzkraft einer Bürgerschaft für andere Völker und Staaten in Anspruch zu nehmen, solange nicht diese Bürgerschaften sich zu einen Staatsvolk verbunden haben. Erst der gemeinsame Staat rechtfertigt den internen Finanzausgleich, wie ihn Deutschland kennt. Die Finanzhilfen für fremde Staaten sind ein eklatanter Verstoß gegen das grundsätzlichste Prinzip der Haushaltsverfassung, die Verantwortung des Staates für den Haushalt des eigenen Volkes.

Mehr auf der Webseite von Prof. Schachtschneider>>>>

Keine Kommentare: