2015-01-10

EU-Austrittsrecht



von Professor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider


A Austrittsrecht
i Europäische Union
Bis zum Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993, das ich namens Manfred Brunners erstritten habe, wurde das Austrittsrecht aus der Europäischen Gemeinschaft abgelehnt. Die Integration galt als unumkehrbar. Das Bundesverfassungsgericht hat das Austrittsrecht klargestellt. Es beruht auf dem völker­rechtlichen Grundsatz der ständigen Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in einer völkerrechtlichen Organi­sation (BVerfGE 89, 155 (190))1. Das ist die Union, obwohl sie eine supranationale Vereinigung sui gene­ris sein will. Das deutsche höchste Gericht hat gegen den Europäischen Gerichtshof die Souveränität der Völker zur Geltung gebracht und im Austrittsrecht ein unverzichtbares Prinzip der Souveränität erkannt. Nur die Völker unmittelbar können ihre Souveränität aufgeben und durch eine neue Verfassungsgebung ein neues Volk und einen neuen Staat bilden, den Unionsstaat. Die Vertreter der Völker haben diese Befugnis nicht. Alle Völker, die diesen Schritt gehen wollen, in Deutschland auch die Völker der Länder, weil diese souverän sind, müßten dahingehende Volksentscheide beschließen und dann gemeinsam mit den anderen Völkern das neue Verfassungsge­setz beschließen, das den Unionsstaat begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat das endlich im Lissa­bon-Urteil, ebenfalls auf Grund meines Vortrages in der Verfassungsbeschwerde namens Peter Gauweiler, klargestellt. Es spricht von der „umkehrbaren Selbst­bindung“ durch die Mitgliedschaft.
Aber der Lissabon-Vertrag hat das Austrittsrecht auch explizit im Art. 50 EUV geregelt und nähere Verfah­rensvorschriften getroffen. Diese dienen der vertrag­lichen Auseinandersetzung, können aber den Austritt nicht verhindern.
In Österreich war, der Rechtserkenntnis des deutschen Verfassungsgerichts folgend, das Austrittsrecht von den staatlichen Organen anerkannt und in einem Volksbe­gehren vom Jahre 2000 zur Geltung gebracht. Darum geht es auch jetzt wieder, nachdem der Verfassungsge­richtshof 2009 im Verfassungsprozeß auf Grund der Verfassungsklage gegen den Vertrag von Lissabon und
mittelbar gegen die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union, die ich verfaßt hatte, mit kurzer und in keiner Weise überzeugender Begründung ein subjektives Recht der Verfassungskläger, die Verlet­zung der Bundes-Verfassungsgesetze durch den Vertrag und die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union zur Geltung zu bringen2, zurückgewiesen hat.
ii Währungsunion
Aber auch der bloße Austritt aus der Währungs­union ist möglich. Eine Rückkehr Österreichs zu einer eigenen Währung wäre rechtens. Das deut­sche Bundesverfassungsgericht hat wiederum bereits im Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 ausge­sprochen, daß Deutschland ultima ratio auch die Währungsunion verlassen könne, wenn diese keine Stabilitätsgemeinschaft zu sein verspreche (BVerfGE 89, 155 (200 ff., 204))3. Das ist auch für Österreich richtig, weil das Prinzip wirtschaftlicher Stabilität höchsten Verfassungsrang aus dem Sozialprinzip, das in Österreich als Verfassungsprinzip anerkannt ist4, hat. Im übrigen stehen die Verträge der Europäischen Union völkerrechtlich und staatsrechtlich zur Dispo­sition der Mitgliedstaaten, weil ihre innerstaatliche Anwendbarkeit von den nationalen Rechtsanwen­dungsbefehlen in den Zustimmungsgesetzen abhängt, die nicht nur aufgehoben5, sondern auch geändert werden können, allemal wenn die Vertragslage sich wesentlich verändert hat (clausula rebus sic stanti­bus, Art. 62 WVRK) oder weil wesentliche Bestim­mungen des Vertrages verletzt worden sind (Art. 60 WVRK). Die Lage des Euroverbundes hat sich allein schon durch die Eurorettungsmaßnahmen vor allem des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und durch die Staatsfinanzierung durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), aber auch durch Hilfsmaßnahmen für den Staatshaushalt einzelner Mitgliedstaaten der Eurozone grundlegend verän­dert. Insbesondere werden das systembestimmende Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV und das Staats­finanzierungsverbot für das Zentralbankensystem aus Art. 123 AEUV mißachtet. Die Haushaltsdisziplin, die das System der Währungsunion qualifiziert (Art. 126 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll über


das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit) ist von fast allen Mitgliedstaaten stetig verletzt worden. Die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, „einen Stabilitätsmechanismus einzurich­ten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren“, durch Art. 136 Abs. 3 AEUV hebt die all­gemeinen Vertragspflichten nicht auf6.


1 Bestätigt in BVerfGE 99, 145 (158); 123, 267, Abs. 242, 233, 299, 329 f., 333, 335, 339, 343; BVerwGE 110, 363 (366)); K. A. Schacht­schneider, Die Souveränität Deutschlands, S. 165 ff.; grundlegend ders., Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2134/92) gegen das Zustimmungs­gesetz zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, vom 18. Dezember 1992 mit Schriftsätzen vom 29. März 1993 und vom 22. Juni 1993, S. 131; ders., Die Staatlichkeit der Europäischen Gemeinschaft, in: M. Vollkommer (Hrsg.), Auf dem Weg in ein verein­tes Europa, Atzelsberger Gespräche, 1992, S. 81 ff., 88 ff.; u.ö.

2 Die Verfassungsklage vom 3. Oktober 2008 ist in meiner Home-Page: www.KASchachtschneider.de unter Downloads veröffentlicht. Sie wird im Folgenden als „Verfassungsklage“ zitiert.

3 Näher K. A. Schachtschneider, Das Recht und die Pflicht zum Ausstieg aus der Währungsunion, in: W. Hankel/W. Nölling/K. A. Schachtschneider/J. Starbatty, Die Euro-Illusion. Ist Europa noch zu retten? 2001, S. 314 ff.

4 Vgl. K. A. Schachtschneider, Verfassungsklage, S. 146 ff., 163 ff., 172 ff., 217 ff.; so im Ergebnis auch P. Pernthaler, Über Begriff und Standort der leistenden Verwaltung in der österreichischen Rechtsordnung, JBL 1965, 57, 62; ders., Österreichisches Bundesstaatsrecht, 2004, S. 690; L. Fröhler, Die verfassungsrechtliche Grundlegung des sozialen Rechtsstaates in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich, 1967, S. 22 ff.

5 Vgl. für Deutschland BVerfGE 45, 142 (169); 52, 187 (199); 73, 339 (367 f., 375); 89, 155 (190); 123, 267, Abs. 242, 333, 335, 339, 343; K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 75 ff.


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